Rücknahme und Entsorgung

Hinweis auf Beteiligung am Befreiungssystem der Landbell AG:
Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebene Verkaufsverpackungen hat sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach § 6 VerpackV dem bundesweit tätigen Rücknahmesystem der Landbell AG, Mainz, [Kundennummer: 4101035] angeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.landbell.de
Lizenzierung von Versandverpackungen
Aus aktuellem, gesetzlichem Anlass möchten wir Sie über den derzeitigen Stand zum Thema Entsorgung und Lizenzierung unseres Verpackungsmaterials hinsichtlich der am 01.01.2009 in Kraft tretenden Verpackungsverordnung (VerpackV) informieren.
Vorlizenzierung von Verpackungsmaterial:
Wir bieten KEINE vorlizenzierten Versandverpackungen an, da dies rein rechtlich derzeit nicht möglich ist!
Der Hintergrund hierfür ist, dass laut der Verpackungsverordnung (VerpackV) der Versandhändler die Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem für Versandverpackungen selbst erfüllen muss.
Das heißt, daß z.B. Online-Versandhändler und Shop-Betreiber, die den Endverbraucher mit Waren beliefern, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem beteiligen müssen.
Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen!
„Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen." (Quelle: http://laga-online.de)
Das bedeutet: Da Versandverpackungen nicht als Serviceverpackung 1) eingestuft werden können, ist es nicht möglich Versandverpackungen 2) vorzulizenzieren.
Leider ist es durch mittlerweile überholte Aussagen zum Thema „Versandverpackungen und Vorlizenzierung" in Merkblättern der IHK in der Vergangenheit zu Verwirrungen gekommen, da in diesen Merkblättern die Serviceverpackung mit der Versandverpackung gleichgestellt wurde und somit die Versandhändler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die „Pflicht der Lizenzierung an die Hersteller oder Vorvertreiber delegieren können". Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist ab dem 01.01.2009 jedoch nur bei „Serviceverpackungen" möglich.
Auszug aus einem aktuellen Artikel der Landbell AG (Quelle: www.landbell.de | Stand 07.11.2008) :
"Bei Verkaufsverpackungen stehen laut der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung eindeutig die „Erstabfüller" 3) , in diesem Fall also die Versandhändler, in der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen 4) verlagern und insbesondere keine „vorlizenzierten" Versandverpackungen verwenden. "
Den vollständigen Artikel hierzu lesen Sie hier: http://www.landbell.de/component/content/article/41/61.html
VERPACKUNGSVERORDNUNG:
Der Verkäufer ist gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen ihrer Produkte, die nicht das Zeichen der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa den „Grünen Punkt der Duales System Deutschland AG) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen. Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten mit dem Verkäufer unter den im Impressum (Anbieterkennzeichnung) genannten Kontaktdaten in Verbindung. Der Verkäufer nennt Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackung kostenfrei entgegen nimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an dem Verkäufer zu versenden (siehe Anbieterkennzeichnung/Impressum). Die Verpackungen werden von dem Verkäufer wieder verwendet oder gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.
BATTERIEVERORDNUNG :
Der Kunde hat darauf zu achten, seine Altbatterien, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben (eine Entsorgung im Hausmüll verstößt gegen die Batterieverordnung) -, an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abzugeben. Mit Ausnahme von Starterbatterien ist die Abgabe an komunalen Sammelstellen kostenlos. Batterien, die der Kunde vom Verkäufer erhalten hat, können nach Gebrauch unentgeltlich an den Verkäufer zurückgegeben werden. Der Versand von gebrauchten Starterbatterien ist dabei lt. Gefahrgutverordnung nicht zulässig. .2 Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes - im Beispiel "Cd" für Cadmium. "Pb" steht für Blei, "Hg" für Quecksilber.
Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung:
aquaristic.net
Mozartstr. 1
87727 Babenhausen
Geschäftsführer: Harald Lukasch
e-Mail: info@aquaristic.net
Tel: +49 (0)8333 93701
Fax: +49 (0)8333 93702